Strafrecht übung

Páginas: 45 (11235 palabras) Publicado: 9 de diciembre de 2010
Erster Handlungsabschnitt: Im Krematorium
A. Strafbarkeit des A und B gemäß §§ 242 I, 243 I S.2 Nr. 3, 25 II, 53 I StGB
Indem A und B das bei der Verbrennung anfallende Zahngold der Leichnamen in einer Reihe von Fällen an sich nahmen um es gewinnbringend zu veräußern, könnten sie sich eines mittäterschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in mehreren Fällen gem. §§ 242 I, 243 IS.2 Nr. 3, 25 II strafbar gemacht haben.
I. Mittäterschaft
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken . Durch ihr „Übereinkommen“, sowie das hälftige Aufteilen der Beute haben A und B sowohl einen gemeinsamen Tatplan entwickelt als auch ihren Willen zur Tatherrschaft bekundet.
II. fremde bewegliche Sache
Sie müssten durchdie Entnahme des Zahngolds von den Leichnamen auch eine fremde beweglich Sache weggenommen haben.
Fraglich ist dabei zunächst, ob der menschliche Leichnam als eine fremde bewegliche Sache iSd. §242 I anzusehen ist, an welchem ein Diebstahl begangen werden kann. Im Gegensatz zu dem lebenden Menschen kann die Sacheigenschaften von Leichnamen, wenn auch sehr umstritten , bejaht werden , da dieBetrachtung des Leichnams unter Fortwirkung des Persönlichkeitsrechts und der Pietätsbindung zeitlich nicht soweit nach dem Tod ausgedehnt werden kann , dass diesem die Sacheigenschaft gänzlich abgesprochen werden könnte. Es mangelt jedoch an der Fremdheit der Sache, da zunächst herrenlos gewordenen Leichname in niemands Eigentum stehen können , sodass A und B allein an den Toten keinen Diebstahlbegehen konnten. Dagegen kommt das
Zahngold per se als taugliches Tatobjekt und somit als Sache iSd § 90 BGB in Betracht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Zahngold durch die noch zu Lebzeiten vorgenommene Implantierung zu einem Teil des Körpers der Verstorbenen geworden ist, sodass folglich angenommen werden könnte, dass auch ihnen die nötige Eigentumsfähigkeit fehlt. Sog. Substitutiv-Implantate, die als künstliche Implantate natürliche Körperteile ersetzen, sind hinsichtlich ihrer Sachqualität und Eigentumsfähigkeit wie natürliche Körperteile zu behandeln , demzufolge man aufgrund des fortbestehenden Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus dem Zahngold wiederum ebenfalls die Sachqualität absprechen müsste. Aufgrund der unzureichenden Fassbarkeit des „Rückstands desPersönlichkeitsrechts“ kann jedoch der h.M. gefolgt werden, welche die Sacheigenschaft des Zahngolds diesem spätestens durch Wiedererlangung nach dem Tod erneut zuspricht. Durch die rechtliche Gleichsetzung einzelner Leichenteile mit den noch zu Lebzeiten eingefügten Ersatz- Implantaten, ist jedoch auch das Zahngold durch den Tod herrenlos geworden. Auch durch die Trennung im Rahmen desEinäscherungsvorganges kann keine andere rechtliche Zuordnung angenommen werden, da auch die verbleibenden Asche, samt des ausgesonderten Zahngoldes, durch das Pietätsgefühl der Verbliebenen geschützt wird, da, wie bereits das Reichsgericht einst äußerte, „es dem Herkommen und den Gepflogenheiten aller Völker widersprechen würde, den Leichnam eines Menschen als eigentumsfähige Sachen anzusehen“ .
Infolgedessenkann auch nicht der älteren Ansicht gefolgt werden, die annimmt, dass der Träger durch Einpflanzung des Zahngoldes Eigentümer geworden ist, sodass das Eigentum sowohl an der Leiche als auch an dem Zahngold im Wege der Universalsukzession gem. §1922 BGB an die Erben übergegangen wäre und dadurch ein Gewahrsamsbruch vorgelegen hätte.
III. Ergebnis: Mangels Eigentumsfähigkeit und somit fehlenderFremdheit des Zahngoldes haben A und B den Tatbestand des Diebstahls nicht verwirklicht.
B. Strafbarkeit des A und B nach §§ 242 I, II 22, 23 I, 25 II i.V.m. 243 I S. 2 Nr. 3
Dadurch, dass A und B jedoch annahmen, dass Zahngold “gehöre“ den
Toten, könnten sie sich des versuchten mittäterschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§242 I, II, 22, 23 I, 25 II i.V.m. 243 I...
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