Anstiftung

Páginas: 2 (397 palabras) Publicado: 9 de noviembre de 2012
Anstiftung

Form der Teilnahme an einer Straftat, bei der jemand vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt.
Sie ist in § 26 des Strafgesetzbuches(StGB) geregelt.
Für eine strafbare Anstiftung sind folgende Voraussetzungen notwendig:
• Vorsätzliche rechtswidrige (nicht notwendig schuldhaft) Haupttat eines anderen (Versuch oder die Vollendung)• Bestimmung zur Tat durch den Anstifter
• doppelter Teilnehmervorsatz des Anstifter, das heißt der Anstifter muss sowohl den Vorsatz haben, dass der Täter die Tat begeht als auch dass erihn dazu anstiften will.
Eine erfolglose und somit lediglich versuchte Anstiftung ist nur im Fall eines beabsichtigten Verbrechens strafbar (Versuch der Beteiligung, § 30 StGB).
Auch die Anstiftungeiner Person, die schuldlos handelt und sich daher selbst nicht strafbar macht, wird bestraft. Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass jeder gemäß seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist (§ 29 StGB)."Bestimmen" ist jede Art der Willensbeeinflussung eines anderen, durch die der Entschluss zur Tat hervorgerufen wird. Das Schaffen eines äußeren Tatanreizes genügt dabei.
Angestiftet werden kann auchderjenige, der bereits zur Tat geneigt ist, nicht aber, wer bereits fest entschlossen ist, die Tat zu begehen (omnimodo facturus).
Als Anstifter wird auch grundsätzlich bestraft, wer eine zu einer Tatfest entschlossene Person zu einer anderen als der von ihr gewollten Tat anstiftet (Umstiftung).
Nur wenn jemand dazu angehalten wird, statt der schwereren Tat (z. B. schwere Körperverletzung) nureine leichtere (z. B. einfache Körperverletzung) zu verwirklichen, kommt eine Straffreiheit in Betracht (Abstiftung).
Dem Anstifter kann nur das Verhalten des Täters zur Last gelegt werden, das er aucherreichen wollte. Stiftet jemand einen anderen zur Körperverletzung an und tötet der Täter stattdessen sein Opfer, handelt es sich um einen Exzess, für den der Anstifter nicht strafbar gemacht...
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