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Páginas: 12 (2944 palabras) Publicado: 4 de abril de 2011
Lösungshinweise Besprechungsfall vom 10.01.2011: Bitte beachten Sie: Zu Grunde liegt das Urteil des BVerfG, Urteil vom 11. 3. 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07. Fraglich ist, ob der H in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seiner Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich einesGrundrechts vorliegt, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. I. Verletzung von Art.2 I, Art.1 I GG, Recht auf informationelle Selbstbestimmung 1. Eröffnung des Schutzbereichs von Art.2 I, Art.1 I GG a) Sachlicher Schutzbereich BVerfG, Urteil vom 11. 3. 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen derPersönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibelsind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungsund Verknüpfungsmöglichkeiten grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen derelektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (vgl. BVerfGE 65, BVERFGE Jahr 65 Seite 1 [BVERFGE Jahr 65 Seite 45] = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 419; BVerfGE 118, BVERFGE Jahr 118 Seite 168 = NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 2464 [NJW Jahr 2007 Seite 2466]). Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schondeshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist – wie es für Kraftfahrzeugkennzeichen, die der Identifizierung dienen, sogar vorgeschrieben ist (§ STVO § 23 STVO § 23 Absatz I 3 StVO). Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht imZuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NVwZ 2007, NVWZ Jahr 2007 Seite 688 [NVWZ Jahr 2007 Seite 690f.]).

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Der Schutz beginnt schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgüternentstehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person unbegrenzt speicherbar und jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen Dadurch könnenweitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen. Eine weitere Besonderheit des Eingriffspotenzials von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeitbaren Daten, die aufkonventionellem Wege gar nicht bewältigt werden könnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz.

Vgl. hierzu auch die Ausführungen des BVerfG des zu Grunde liegenden Urteils (Rn 63ff). Kfz-Kennzeichen werden daher vom Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Daher ist der sachliche...
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