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Páginas: 7 (1529 palabras) Publicado: 7 de febrero de 2013
Klausur im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

In Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 sind sowohl auf europäischer als
auch auf nationaler Ebene verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Luftverkehrs
und zum Schutz vor Angriffen auf diesen Verkehr ergriffen worden. Die Europäische Gemeinschaft
erließ zu diesem Zweck eine Verordnung zur Festlegunggemeinsamer Vorschriften für die
Sicherheit in der Zivilluftfahrt, die unter anderem Anforderungen an die nationale Flughafenplanung,
die Überwachung der der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereiche, die Durchsuchung
von Flugzeugen und Personal sowie an die Kontrolle von Fluggästen und deren Gepäck vorsah.
In der Bundesrepublik wurde das Bundesgesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben(LuftSiG) erlassen. Dieses dient nach seinem § 1 dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Gemäß § 3 kann die Luftsicherheitsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im
Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren. Der Abschnitt
„Unterstützung undAmtshilfe durch die Streitkräfte“ enthält sodann die folgende Regelung:
§ 14 LuftSiG: Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Zur Abwehr und zur Bekämpfung eines terroristischen Anschlags dürfen die Streitkräfte im Luftraum
Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse
abgeben.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenigeauszuwählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigstens beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt und der Abschuß des Luftfahrzeuges ist nur zulässig,
wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben vonMenschen
eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser Gefahr sind. Die Maßnahmen
dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen
werden. Sie können nur durch den Bundesminister der Verteidigung angeordnet werden.
Vor allem § 14 Abs. 3 LuftSiG war dabei im Gesetzgebungsverfahren heftig umstritten. Die Kritiker
machtengravierende verfassungsrechtliche Bedenken geltend und trugen dazu unter anderem
vor, dem Bund fehle bereits die Kompetenz für den Erlass der angegriffenen Regelung; insbesondere
sei keine der Materien aus dem Katalog des Art. 73 GG einschlägig. Jedenfalls liege keiner
der Fälle vor, in denen das Grundgesetz einen Einsatz der Streitkräfte zulasse. Auch die Voraussetzungen
des Art. 35 GG, an den derGesetzgeber wohl gedacht habe, seien offensichtlich nicht
erfüllt. Darüber hinaus habe die Regelung der Zustimmung des Bundesrates bedurft, weil sie (was
als zutreffend unterstellt werden kann) durch die in ihr enthaltene Zuständigkeitsverteilung Vorschriften
ändere, die seinerzeit nach Art. 87 d II GG zustimmungsbedürftig gewesen seien. Der
Bundesrat habe aber seine Zustimmung ausdrücklichverweigert.
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Vor allem jedoch sei die Abschussermächtigung unvereinbar mit dem Recht auf Leben und der
Menschenwürdegarantie. Der Staat sei nicht berechtigt, mittels gesetzlicher Regelungen zur Tötung
von Menschen zu ermächtigen. Selbst hinsichtlich der möglichen Täter liege darin ein unzulässiger
Eingriff in den Wesensgehalt der Grundrechte. Erst recht dürfe der Staat dasLeben Unschuldiger
nicht opfern, um andere Menschenleben zu retten. Eine Abwägung etwa nach der Zahl der möglichen
Opfer sei nicht zulässig. Darüber hinaus sei angesichts der in einer solchen Situation bestehenden
Zeitknappheit jede Prognose über die tatsächlichen Ziele etwaiger Terroristen mit einem
hohen Irrtumsrisiko behaftet.
Die Befürworter der Regelung verwiesen demgegenüber im...
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