Gastronomia

Páginas: 6 (1427 palabras) Publicado: 30 de enero de 2013
VERTRAGSBEDINGUNGEN UND WEITERE WICHTIGE HINWEISE
ALLE PASSAGIERE, DEREN ENDGÜLTIGES REISEZIEL ODER ZWISCHENSTOPP IN EINEM ANDEREN LAND ALS DEM DER ABREISE LIEGT, WERDEN DARAUF HINGEWIESEN, DASS BESTIMMTE INTERNATIONALE ABKOMMEN DIE GESAMTE REISE EINSCHLIESSLICH ALLER TEILABSCHNITE IN EINEM LAND BETREFFEN KÖNNEN; DIESE ABKOMMEN SIND ALS MONTREALER KONVENTION BEKANNT BZW. ALS DEREN VORLÄUFERWARSCHAUER KONVENTION, EINSCHLIESSLICH DER DAZUGEHÖRIGEN ERGÄNZUNGEN (DAS WARSCHAUER KONVENTIONSSYSTEM). DIE HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT WIRD FÜR DIESE PASSAGIERE VON DEM JEWEILS GELTENDEN ABKOMMEN ZUZÜGLICH BESONDERER FRACHTVERTRÄGE ALS TEIL DER ANWENDBAREN TARIFE GEregelt und ggf. EINGEschränkt. HINWEIS zu Haftungsbeschränkungen Ihre Reise kann unter die Montrealer Konvention bzw. das WarschauerKonventionssystem fallen; in diesem Fall regelt und ggf. beschränkt die jeweilige Konventionen die Haftung der Fluggesellschaft bei Todesfall oder Personenschäden, Beschädigung oder Verlust von Gepäck sowie Verspätungen. Wenn die Montrealer Konvention gilt, sind die Haftungsobergrenzen wie folgt: 1. Es gibt keine finanziellen Obergrenzen bei Todesfall oder Personenschäden. 2. Bei Zerstörung,Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäckstücken liegt die Obergrenze in den meisten Fällen bei 1.000 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.200,- bzw. US$ 1.470,-) pro Passagier. 3. Bei Folgeschäden aufgrund Verzögerungen Ihrer Reise liegt die Obergrenze in den meisten Fällen bei 4.150 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 5.000,- bzw. US$ 6.000,-) pro Passagier. EU-Verordnung Nr. 889/2002 schreibt vor, dassFluglinien der Europäischen Union die Bedingungen der Montrealer Konventionsgrenzen auf sämtliche Flugbeförderungen von Passagieren und deren Gepäck anzuwenden haben. Viele Nicht-EU-Fluglinien haben sich ebenfalls bei der Beförderung von Passagieren und deren Gepäck entschieden, diese Regelungen einzuhalten. Wenn das Warschauer Konventionssystem gilt, sind die Haftungsobergrenzen wie folgt: 1.16.600 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 20.000,- bzw. US$ 20.000,-) bei Todesfall oder Personenschäden, falls das Den Haager Protokoll zu der Konvention gilt, oder 8.300 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 10.000,- bzw. US$ 10.000,-), wenn nur die Warschauer Konvention alleine anwendbar ist. Viele Fluggesellschaften haben freiwillig auf diese Haftungsbeschränkungen in ihrer Gesamtheit verzichtet, undUS-amerikanische Vorschriften fordern für alle Reisen zu, von oder mit Zwischenstopp in den USA eine Obergrenze nicht unter US$ 75.000,-. 2. 17 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 20,- bzw. US$ 20,-) pro kg bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Gepäck, und 332 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 400,- bzw. US$ 400,-) bei nicht aufgegebenem Gepäck. 3. Die Fluglinie kann ebenfalls für Folgeschädenvon Verspätungen haftbar sein. Weitere Information bezüglich der für Ihre Reise geltenden Obergrenzen erhalten Sie von der Fluggesellschaft. Falls Ihre Reise die Beförderung durch verschiedene Fluggesellschaften umfasst, sollten Sie sich bezüglich der geltenden Haftungsobergrenzen an jede Fluggesellschaft einzeln wenden. Ungeachtet dessen, welche Konvention für Ihre Reise gilt, können Sie einehöhere

Haftungsobergrenze bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck in Anspruch nehmen, falls Sie bei der Gepäckabgabe eine gesonderte Erklärung zum Wert Ihres Gepäcks abgeben und die gegebenenfalls anfallenden Zusatzgebühren entrichten. Wenn der Wert Ihres Gepäcks die geltende Haftungsobergrenze überschreitet, sollten Sie wahlweise vor Antritt der Reise das Gepäck vollständigversichern lassen. Klagefrist: Jede Schadensersatzklage vor Gericht muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Ankunftsdatum des Flugzeugs eingereicht werden bzw. zwei Jahre ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen. Gepäckbezogene Ansprüche: im Fall einer Beschädigung muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks eine schriftliche Mitteilung an die Fluggesellschaft erfolgen, bei einer...
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